SVG indes inhärent und wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. das Handeln des Beschuldigten ist nach Überzeugung der Kammer als sehr verwerflich zu bezeichnen. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich kein Unfall ereignete. Der Beschuldigte leistete sich mit dem AB.________(Automarke) einen «Kampf», indem sie sich gegenseitig zum Beschleunigen anstachelten, waghalsige Überholmanöver vollzogen und mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit sowie massiv zu geringem Abstand (hintereinander) herfuhren.