20 dem Auto gefahren war (vgl. beispielsweise S. 4 des Gutachtens) und aus den ergangenen Verurteilungen keine Lehren ziehen konnte oder wollte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet auch die Kammer lediglich die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt damit zur Anwendung. Die Begehung einer qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren sanktioniert.