Die letzte Verurteilung datiert aus dem Jahr 2014 (pag. 705 ff.). Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit ebendiesem Urteil von der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 130.00, ausmachend CHF 13'000.00, verurteilt wurde, was darauf hindeutet, dass vorgängig schon Verurteilungen erfolgt sein mussten, ansonsten der bedingte Vollzug wohl gewährt worden wäre. Zudem trifft zwar zu, dass die letzte Verurteilung acht Jahre zurückliegt.