Von diesen fünf verhängten Geldstrafen seien zwei als unbedingt zu vollziehen ausgesprochen worden. Auch der unbedingte Vollzug habe den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz und insbesondere weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten bzw. abzuschrecken vermögen, weshalb einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessene Strafart in Betracht komme (pag. 590 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen.