a StGB sowohl für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln als auch für das Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung die Freiheitsstrafe als die angemessene Strafart. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bereits fünf Mal einschlägig vorbestraft. Von diesen fünf verhängten Geldstrafen seien zwei als unbedingt zu vollziehen ausgesprochen worden.