11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann integral auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 589 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Strafart erachtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB sowohl für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln als auch für das Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung die Freiheitsstrafe als die angemessene Strafart.