Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft ausschliesslich Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, kommt vorliegend für beide Delikte – sowohl die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln, welche als Sanktion nur die Freiheitsstrafe vorsieht, als auch für das Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung, was nebst einer Freiheitsstrafe auch mit einer Geldstrafe geahndet werden kann – lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. dazu Ziff. 11 nachfolgend).