588, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte den AA.________(Automarke) am 1. März 2017, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein, zumal ihm dieser am 18. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dieser Umstand war dem Beschuldigten mehr als bewusst. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich.