18 tenden 1,8 Sekunden Abstand. Damit handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung von elementaren Verkehrsregeln mit direktem Vorsatz. Er wusste zudem um die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns und nahm das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.