Todesopfern bewusst eingegangen bzw. habe ein solches zumindest in Kauf genommen (pag. 587 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte interagierte – wie bereits erwähnt – mit dem Fahrer des AB.________(Automarke) und vollzog dabei waghalsige Überholmanöver, beschleunigte zudem massiv, wenn dieser auch beschleunigte und fuhr hinter ihm mit deutlich zu geringem Abstand, mithin mit 0,36 Sekunden statt der minimal einzuhal-