SVG ist erfüllt. Auf der subjektiven Seite führte die Vorinstanz treffend aus, dem Beschuldigten habe aufgrund seiner derartigen Fahrweise bewusst sein müssen, dass er elementare Verkehrsregeln verletze und damit für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung darstelle. Die Fahrt habe er klarerweise im Wissen um das Risiko, andere Personen und sich selbst schwer oder gar tödlich zu verletzen, vollzogen und sei damit eine Gefährdung von Leib und Leben bzw. das Risiko von mehreren Unfällen mit Schwerverletzten resp. Todesopfern bewusst eingegangen bzw. habe ein solches zumindest in Kauf genommen (pag.