22) deutlich ersichtlich ist. Von einem lediglich passiven Verhalten des Beschuldigten, wie es die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bezeichnete (pag. 782), kann keine Rede sein. Sodann konnte weder der Beschuldigte noch der Fahrzeugführer des AB.________(Automarke) das Fahrverhalten der weiteren Verkehrsteilnehmer einschätzen bzw. voraussehen, so beispielsweise, als im Tunnel ein Lastwagen kurzerhand überholt wurde (vgl. Videoaufnahme pag. 22), was ebenfalls eine zusätzliche Gefahr barg. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.