587 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h mit einem Abstand von 12,6 Meter hinter dem vor ihm fahrenden AB.________(Automarke) fuhr und damit zu diesem zwischenzeitlich lediglich einen Nachfahrabstand von 0,36 Sekunden aufwies, zudem massiv beschleunigte, sobald der AB.________(Automarke) auf die Normalspur gewechselt hatte, weiter auf 151 km/h beschleunigte, als er mit dem AB.________(Automarke) auf gleicher Höhe war und diesen schliesslich im Tunnel rechts mit einer übersetzten Ge-