17 dem Autobahnabschnitt zwischen D.________ und E.________ erscheinen jeweils als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen und gehen – nebst ihrer engen zeitlichen und räumlichen Nähe – überdies auf einen einheitlichen Willen des Beschuldigten zurück (so auch das Bundesgericht im Urteil 6S.134/1998 vom 2. Juli 1998; im Ergebnis ebenso im Urteil 6B_720/2007 vom 29. März 2008). Die Handlungen des Beschuldigten sind als Handlungseinheit zu beurteilen. 8.3 Subsumtion