Sie schlussfolgerte, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einer Handlungseinheit auszugehen, zumal die Fahrt des Beschuldigten auf einem einzigen Tatentschluss beruhe, welcher die schwerwiegende Verletzung mehrerer Verkehrsregeln beinhalte und die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Die Fahrt erscheine mit den diversen Verkehrsregelverletzungen als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen, welches als Handlungseinheit beurteilt werden müsse (pag. 585, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung folgt die Kammer.