8.2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz prüfte vorab, ob die verschiedenen, vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen als Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit zu qualifizieren sind. Sie schlussfolgerte, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einer Handlungseinheit auszugehen, zumal die Fahrt des Beschuldigten auf einem einzigen Tatentschluss beruhe, welcher die schwerwiegende Verletzung mehrerer Verkehrsregeln beinhalte und die Verkehrssicherheit gefährdet habe.