Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1 f.). 8.2 Vorbemerkungen