_ fuhr und sie bat, bei ihr übernachten zu dürfen, zumal es im Auto zu kalt sei. G.________ liess den Beschuldigten indes nicht rein, woraufhin dieser mit dem AA.________(Automarke) nach T.________ zu seinem Arbeitgeber fuhr und dort übernachtete. Nach der Arbeit holte der Beschuldigte am Domizil von G.________ in D.________ wie von dieser verlangt seine Wäsche ab und fuhr nach Hause, wobei er in der Folge die in Ziff. 1.1 und damit offensichtlich auch die in Ziff. 1.2. der Anklageschrift umschriebenen Handlungen beging. III. Rechtliche Würdigung