302). Gestützt auf die Antennenstandorte, die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und G.________ sowie dem Sat-Speed-Video der Polizei ergibt sich nach Überzeugung der Kammer ein lückenloses Bild. Es hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am Vortag des 1. März 2017 mit dem AA.________(Automarke) im Casino in W.________ war, weshalb zwischen ihm und G.________ ein Streit ausbrach, der Beschuldigte daraufhin an die Adresse von G.________ fuhr und sie bat, bei ihr übernachten zu dürfen, zumal es im Auto zu kalt sei.