Z. 43 ff.). Sowohl die Nachrichten als auch diese wenig nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten zeugen davon, dass er bereits vor dem Vorfall am 1. März 2017 mit dem AA.________(Automarke) unterwegs war, obwohl ihm der Führerausweis schon seit längerer Zeit entzogen worden war. Mit seinem Einwand, wonach es sich bei ihm nicht um den Fahrer des AA.________(Automarke) handeln könne, weil er zu dieser Zeit nicht im Besitz des Führerausweises gewesen sei (vgl. pag. 112 Z. 116 ff.), vermag der Beschuldigte somit offensichtlich nicht durchzudringen.