773 Z. 37 ff.). Auf Vorhalt, wonach man jedoch seinen Antennenstandort vor der Wohnung der Partnerin habe, gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, wann das gewesen sei, das werde wohl so gewesen sein. Er sei vorher oft unterwegs gewesen, vor allem mit Kollegen im Casino. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, es sei jedoch schwierig, nachts von W.________ via U.________ nach T.________ zu kommen mit dem öffentlichen Verkehr, und der Beschuldigte antwortete, das treffe nicht zu, das sei oft mit dem Kollegen gewesen… man sei immer ins Casino gegangen (pag. 773 f. Z. 43 ff.).