Weiter blieb der Beschuldigte dabei, am 1. März 2017 nicht selber, sondern nach der Arbeit gefahren worden zu sein und die nassen Kleider abgeholt zu haben. Auf entsprechende Frage hin führte er aus, die vorgehaltenen Nachrichten hätten nichts damit zu tun, ob er damals gefahren sei oder nicht. Auf Frage, ob es für ihn irgendwelchen Sinn mache, dass er in jener Nacht, wo C.________ ihn am nächsten Tag anscheinend nach Hause gefahren habe, in einem Auto geschlafen habe,