Damit konfrontiert, gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, das sei zu lange her (pag. 773 Z. 8). Auf Vorhalt, wonach er von Geld für Benzin gesprochen habe und auf Frage, wofür er denn Benzin gebraucht habe, gab er an, es sei ja logisch bzw. klar, dass wenn er [wohl ein Kollege] ihn fahre… sehr wahrscheinlich hätte er [der Beschuldigte] da zahlen müssen und kein Geld gehabt (pag. 773 Z. 12 f.). Weiter blieb der Beschuldigte dabei, am 1. März 2017 nicht selber, sondern nach der Arbeit gefahren worden zu sein und die nassen Kleider abgeholt zu haben.