Zum anderen schrieb der Beschuldigte am 7. März 2017 an einen Bekannten namens K.________, das Auto sei nicht ihm. Dass der Beschuldigte am 1. März 2017 davon ausgegangen war, beim polizeilichen Besuch (bzw. beim späteren Anruf) habe es sich um seine offenen Bussen gehandelt, trifft damit offenkundig nicht zu. Den sichergestellten Chatnachrichten lässt sich ferner auch entnehmen, dass der Beschuldigte – ebenfalls entgegen seiner Aussagen – des Öfteren fuhr, obwohl ihm der Führerschein entzogen worden war. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde dem Beschuldigten dazu folgender Vorhalt gemacht (pag. 772 Z. 12 ff.): 28. Februar 2017: