_ zurück waren und nicht beim Beschuldigten aufgefunden werden konnten. Sowohl aus den Nachrichten des Beschuldigten vom 1. März 2017 als auch vom 7. März 2017 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussagen genau wusste, weshalb die Polizei kurze Zeit nach den Widerhandlungen auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ in L.________ beim Domizil der Familie ________ auftauchte, erkundigte er sich doch zum einen bei J.________, ob das Radar sei oder ob jemand geredet habe. Zum anderen schrieb der Beschuldigte am 7. März 2017 an einen Bekannten namens K.________, das Auto sei nicht ihm.