Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder I.________ am 1. März 2017, mithin nur kurz nach dem Vorfall, geben bereits ein deutliches Bild der Situation. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte seinem Bruder um 18:31 Uhr mitteilte, er habe die Schlüssel in den Briefkasten gelegt, macht vor dem Hintergrund, dass er jederzeit Zugang zur Wohnung seines Bruders hatte und die Schlüssel somit auch einfach wieder dorthin hätte bringen können, keinerlei Sinn.