Es müsste schon ein sehr grosser Zufall gewesen sein, dass der Beschuldigte gerade in den Stunden nach dem Vorfall etwas aus dem AA.________(Automarke) holen musste und daher im Besitz der Autoschlüssel gewesen war. Dabei müsste auch noch die Frage geklärt werden, wie die Schlüssel vom Täter, der die Widerhandlungen begangen hätte, in den Besitz des Beschuldigten gelangt wären; der andere Schlüssel war ja erwiesenermassen beim Halter und wurde von diesem der Polizei übergeben.