583 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den wiederhergestellten Nachrichten des Beschuldigten vom 01.03.2017 geht klar hervor, dass er am Tag des Vorfalls im Besitz der Autoschlüssel des AA.________(Automarke) war und diese nach dem Vorfall in den Briefkasten seines Bruders und Halter des AA.________(Automarke) I.________ gelegt hat. Es müsste schon ein sehr grosser Zufall gewesen sein, dass der Beschuldigte gerade in den Stunden nach dem Vorfall etwas aus dem AA.________(Automarke) holen musste und daher im Besitz der Autoschlüssel gewesen war.