unterwegs war. Davon zeugen letztlich auch die Nachrichten, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Die Vorinstanz hielt zu den sichergestellten Chatnachrichten zutreffend Folgendes fest (pag. 583 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den wiederhergestellten Nachrichten des Beschuldigten vom 01.03.2017 geht klar hervor, dass er am Tag des Vorfalls im Besitz der Autoschlüssel des AA.________(Automarke) war und diese nach dem Vorfall in den Briefkasten seines Bruders und Halter des AA.________(Automarke) I.________ gelegt hat.