[den Beschuldigten] damals gefahren habe. Er habe gesagt «also isch guet», ich kann Zeuge sein (pag. 759 Z. 36 ff.). Auf konkrete Nachfrage, wie viel später der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er [C.________] ihn [den Beschuldigten] damals gefahren habe, gab C.________ an, das sei nicht ein paar Tage später gewesen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob das ein paar Wochen später gewesen sei, aber er nehme es an. Er könne nicht genau sagen, an welchem Tag genau. Wenn er [der Beschuldigte] vielleicht einen Tag später gekommen wäre, hätte er [C.________] das noch gewusst und ganz genau sagen können, wann das gewesen sei (pag. 760 Z. 6 ff.).