12 den Beschuldigten nicht direkt, sondern via Domizil dessen damaligen Partnerin in D.________ nach Hause gefahren hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte dort Wäsche hat abholen sollen. C.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung indes nicht einmal mehr mit Sicherheit bestätigen, ob er den Beschuldigten am 1. März 2017 tatsächlich nach Hause gefahren hatte oder nicht (pag. 761 Z. 16 f.) und sagte aus, der Beschuldigte sei zu ihm gekommen, wann genau wisse er nicht mehr, und habe ihm gesagt, dass er [C.________] ihn [den Beschuldigten] damals gefahren habe.