__ gefahren zu sein, um ein paar Sachen zu holen, findet diese Argumentation aus Sicht des Beschuldigten keinerlei Stütze in den Akten. C.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht bestätigen, dass dem so geschehen war, sondern führte diametral dazu aus, er habe den Beschuldigten noch nie zur Wohnung dessen damaligen Partnerin bzw. Ex-Partnerin gefahren (pag. 761 Z. 2 f.). Wenig hilfreich ist diesbezüglich der Einwand der Verteidigung, wonach sich C.________ lediglich deshalb nicht daran erinnern könne, den Beschuldigten zu dessen Partnerin gefahren zu haben, weil D.________ nie das Ziel gewesen sei, sondern eben L.________ (pag. 781).