_ erfolgt wäre. Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers führte die Verteidigung schliesslich aus, C.________ sei mit dem Beschuldigten erst zu dessen Partnerin an der ________ (Strasse) in D.________ gefahren, damit dieser ein paar Sachen habe holen können, und anschliessend habe er den Beschuldigten nach Hause gefahren (pag. 546 f.; ebenso an der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 781). Da der Beschuldigte selber zu keiner Zeit angegeben hatte, mit C.________ an die ________ (Strasse) in D.________ gefahren zu sein, um ein paar Sachen zu holen, findet diese Argumentation aus Sicht des Beschuldigten keinerlei Stütze in den Akten.