_ wohnt in T.________], führte der Beschuldigte aus, «doch, wir sind über D.________ gefahren» (pag. 118 Z. 322 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte der Beschuldigte wieder nur, C.________ habe ihn nach Hause gefahren (pag. 528 Z. 32 ff. und pag. 529 Z. 3). Von D.________ war keine Rede. In den Eingaben der Verteidigung des Beschuldigten vom 12. Dezember 2017 bzw. vom 8. Oktober 2017 wurde zum Beweisantrag, wonach C.________ als Zeuge zu befragen sei, zumal dieser den Beschuldigten am 1. März 2017 nach Hause gefahren habe, ebenfalls nichts dahingehend erwähnt, wonach die Rückfahrt via D.________ erfolgt wäre.