Nicht zu verkennen und wie bereits von der Vorinstanz festgehalten ist ferner, dass der Beschuldigte C.________ erst ins Spiel brachte, als er – anlässlich der zweiten Einvernahme – mit den Antennenstandorten seines Mobiltelefons konfrontiert wurde. Damit deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte seine Version lediglich dem Verfahrensstand anpasste. Es war ihm aufgrund der objektiven Beweislage nicht mehr möglich, abzustreiten, am 1. März 2017 zu besagter Zeit auf der Strecke zwischen D.________ und E.________ unterwegs gewesen zu sein. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz seines Mobiltelefons gewesen wäre, machte der Beschuldigte (zu Recht) nie geltend.