Er habe die CHF 18'000.00 vorher nicht gehabt. Er habe ja erst wieder begonnen zu arbeiten. Als er gewusst habe, dass er zur Polizei müsse, habe er gedacht, dass er sicher ein halbes Jahr einsitzen müsse. Da habe er das Geld auftreiben wollen (pag. 115 Z. 218 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs, wonach er anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2017 und entgegen seiner jetzigen Aussage angegeben habe, in P.________ gewesen zu sein, erklärte der Beschuldigte, er sei in Panik gekommen wegen des Geldes und habe C.________ nicht unnötig belasten wollen.