104 Z. 107 ff.). Auf Vorhalt, wonach er sich bei seinem Bruder J.________ vergewissert habe, ob es sich um einen Radar gehandelt oder ob jemand geredet habe, gab der Beschuldigte an, er mache keine Aussage, er wisse es nicht. Auf Frage, ob er habe wissen wollen, was abgelaufen sei und was das heisse, führte der Beschuldigte aus, er habe wissen wollen, wieso die Polizei zu Hause bei ihm [seinem Bruder, pag. 107 Z. 274] gewesen sei. Den Grund gehe die Polizei nichts an, deshalb habe er auch seinen Bruder und nicht die Polizei angerufen (pag. 104 Z. 136 ff.).