_ gefahren. Auf Vorhalt, wonach er anlässlich des Telefonats mit dem Polizisten [Anm. Kammer: Der Beschuldigte wurde am 1. März 2017, 21:00 Uhr, von der Polizei telefonisch kontaktiert] angegeben habe, er sei in R.________, gab der Beschuldigte an, er sei in der Nähe von R.________ gewesen (pag. 99 f. Z. 204 ff.). Rund drei Monate später, mithin am 29. Juni 2017, erfolgte die zweite Einvernahme mit dem Beschuldigten, anlässlich welcher er vor allem mit «keine Ahnung» sowie «sage nichts dazu» auf die gestellten Fragen antwortete (pag.