96 Z. 30 ff.). Bereits zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte allerdings genau, weswegen er zur Einvernahme aufgeboten wurde, was sich einerseits aus seinen vor dem 8. März 2017 verschickten Nachrichten an seinen Bruder I.________ bzw. an seinen Kollegen K.________ ergibt, sich andererseits aber auch aus der Vollmacht von Rechtsanwältin O.________, welche den Beschuldigten an die Ersteinvernahme vom 8. März 2017 begleitete, ableiten lässt, wo als Betreff «Strafverfahren in D.________» angegeben wurde (pag.