42) gab es hingegen keine Telefonate, was sich mit dem Tatzeitpunkt genauestens deckt (15:30 Uhr bis 15:40 Uhr). Der Schluss, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit am Steuer sass und deshalb nicht telefonierte bzw. telefonieren konnte, liegt – insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – nahe. Denn bereits um 16:21 Uhr meldete er seinem Bruder I.________, er stehe auf dem Parkplatz [an der ________(Strasse) in L.________] (pag. 42). Weiter sprechen die widersprüchlichen, absurden und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten dafür, dass er am 1. März 2017 mit dem