Wäre er nicht der Fahrer des fraglichen AA.________(Automarke) gewesen, würde dies bedeuten, dass eine andere Person praktisch die gleiche Strecke (inkl. Umweg via D.________) zur praktisch gleichen Zeit mit diesem AA.________(Automarke) zurückgelegt hätte, was der Kammer als höchst unwahrscheinlich erscheint. Um 15:00 Uhr telefonierte der Beschuldigte zudem noch regelmässig. Von 15:31 Uhr (gemäss Antennenstandort in D.________, pag. 42) bis 16:11 Uhr (gemäss Antennenstandort in L.________, pag. 42) gab es hingegen keine Telefonate, was sich mit dem Tatzeitpunkt genauestens deckt (15:30 Uhr bis 15:40 Uhr).