nachfolgenden Erwägungen und mit der Vorinstanz erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher am 1. März 2017 den AA.________(Automarke) auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo fuhr und damit die angeklagten Widerhandlungen beging. In erster Linie ist dafür auf die Antennenstandorte des Beschuldigten zu verweisen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, bewegte sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt exakt entlang der Strecke von D.________ nach E.________. Wäre er nicht der Fahrer des fraglichen AA.________(Automarke) gewesen, würde dies bedeuten, dass eine andere Person praktisch die gleiche Strecke (inkl. Umweg via D._