Die Schlüssel zum AA.________(Automarke) habe I.________ bei sich in der Wohnung am Schlüsselbrett aufgehängt gehabt. Gemäss Aussagen von I.________, J.________ und N.________ hätten zu dieser Wohnung und somit zu den Autoschlüsseln sämtliche Brüder Zugang gehabt. Die jüngeren Brüder würden zudem untereinander Fahrzeuge tauschen, wobei meistens vorher gefragt werde. Gemäss Aussagen von N.________ fahre der Beschuldigte häufig den AA.________(Automarke) von I.________ (pag. 582, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer ist – trotz des Umstands, dass durch die Polizei keine Identifikation des Fahrers des AA.________(Automarke) erfolgen konnte – gestützt auf die