7.2.2 Subjektive Beweismittel Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden. Die Vorinstanz gab die Aussagen der befragten Personen, namentlich jene des Beschuldigten, von F.________ sowie jene von I.________, J.________ und N.________ umfassend und korrekt wieder (pag. 574 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird an dieser Stelle verzichtet (pag.