Der Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass dieser am 1. März 2017 ab 15:00 Uhr regelmässig telefonierte. Von 15:31 Uhr (in D.________) bis 16:11 Uhr (in L.________) gibt es hingegen keine Telefonate mehr. Um 16:21 Uhr schrieb der Beschuldigte die oben erwähnte Nachricht an seinen Bruder I.________, wonach er [der Beschuldigte] auf dem Parkplatz sei. Um 17:46 Uhr schrieb der Beschuldigte, dass die Polizei J.________ mitgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte gemäss Antennenstandort am ________ in M.________ (pag. 42). 7.2.2 Subjektive Beweismittel