33 Z. 29 ff.) verwiesen werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit nicht berechtigt war, ein Fahrzeug zu führen. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, zum Tatzeitpunkt der Lenker des AA.________(Automarke) gewesen zu sein und damit die angeklagten Widerhandlungen begangen zu haben (pag. 581, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 780 [oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung] und pag. 786 [oberinstanzliches Plädoyer Generalstaatsanwaltschaft]).