6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ist vorliegend unbestritten, dass mit dem Fahrzeug AA.________(Automarke) mit dem Kennzeichen .________, eingelöst auf I.________, am 1. März 2017 auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ bzw. anderswo zwischen ca. 15:30 Uhr und 15:40 Uhr die angeklagten Widerhandlungen begangen wurden. Dazu kann auf die Aufnahme der Polizei (DVD pag. 18) sowie die damit übereinstimmenden Aussagen von F.________ (pag. 33 Z. 29 ff.) verwiesen werden.