 indem der Beschuldigte sämtliche erwähnten Fahrmanöver mit überhöhter Geschwindigkeit, trotz regen Verkehrsaufkommens, teilweise in einem Tunnel und auf nicht gerader Strecke durchführte, das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder mit Todesfolge schuf bzw. dieses zumindest in Kauf nahm, (eventualiter: Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Rechtsüberholen; Art. 90 Abs. 2 SVG),