 indem der Beschuldigte bei seiner Fahrt mit dem von ihm gelenkten Personenwagen (AA.________ (Automarke), .________) auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 127 km/h einen Abstand von 12.6 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug (AB.________ (Automarke); Lenker: F.________) aufwies, was einen Nachfahrabstand von 0.36 Sekunden ergibt,