I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit ist Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstands an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. I.1 und 2. (Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten) sowie Ziff. I.2. und III.4. (Verurteilung zu einer fakultativen Landesverweisung von drei Jahren und Ausschreibung im Schengener Informationssystem).